Umwandlung

Umwandlung
I. Handelsrecht:1. Begriff: U. ist die Veränderung der Rechtsform eines Unternehmens ohne Liquidation im Wege der  Gesamtrechtsnachfolge.
- Mögliche Gründe: Änderungen der Steuergesetze, Einführung von Publizitäts- und Prüfungspflichten, Mitbestimmungsregelungen, Erbfälle, Kapitalbeschaffungsprobleme, Interesse an einer Änderung der bestehenden Geschäftsführungs- und Haftungsregelungen.
- 2. Die U. ist im Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl I 3210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.3.2003 (BGBl I 1163), geregelt.
- 3. Arten: a) Formwechselnde U.: Es ändert sich lediglich die Rechtsform der Gesellschaft (§§ 190 ff. UmwG).
- b) Verschmelzende U.: Übertragung der Vermögensgegenstände und Schulden ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen bereits bestehenden Rechtsträger ( Verschmelzung).
- 4. Einbezogene Rechtsträger: a) Formwechselnde Rechtsträger: Personengesellschaften (OHG, KG), Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA), eingetragene Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
- b) Rechtsträger neuer Rechtsform: Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften.
- 5. Durchführung: a) Die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers haben einen notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschluss zu fassen, der als Mindestinhalt enthalten muss (§§ 193, 194 UmwG): (1) Die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; (2) Name und Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; (3) Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform sowie deren Umfang; (4) besondere Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern bzw. Inhabern von Sonderrechten in dem Träger neuer Rechtsform gewährt werden sollen; (5) ein Abfindungsangebot an die Anteilsinhaber, die dem Formwechsel widersprechen; (6) Bestimmungen über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer; (7) im Übrigen sind die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 197 UmwG).
- b) Dem Betriebsrat ist ein Monat vor der Versammlung, in der die Umwandlung beschlossen werden soll, ein Entwurf des Umwandlungsbeschlusses zuzuleiten.
- c) Die U. ist zur Eintragung in das Register des Sitzes der formwechselnden Gesellschaft anzumelden. Sie wird wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes der neuen Rechtsform. Der formwechselnde Rechtsträger besteht hierbei in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform fort (im Gegensatz zur  Verschmelzung).
- d) Widerspricht ein Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers der U., ist ihm ein Barabfindungsangebot zu machen.
- 6. Besonderheiten einzelner Rechtsformen: a) Eine Personenhandelsgesellschaft kann nach dem Umwandlungsgesetz nur die Form einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 214 UmwG). Der Nennbetrag des Stammkapitals einer GmbH oder des Grundkapitals einer AG oder Kommanditgesellschaft auf Aktien darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen.
- b) Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen. Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Personenhandelsgesellschaft (§§ 225a ff. UmwG).
- c) Ein rechtsfähiger Verein kann nur in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden (§§ 272 ff. UmwG).
- d) Eine Kapitalgesellschaft kann nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, Partnergesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen (§ 226 UmwG).
- e) Eine eingetragene Genossenschaft kann aufgrund des Umwandlungsgesetzes nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen (§§ 258 ff. UmwG).
- f) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden (§§ 29 ff. UmwG).
- g) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können lediglich die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, rechtsfähige Vereine die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen (§§ 301, 272, 291 UmwG).
- 7. Gesetzlich geregelte Arten der U. des Formwechsels nach dem Umwandlungsgesetz vgl. Tabelle „Umwandlung“.
II. Steuerrecht:1. Allgemein: Besondere steuerliche Bestimmungen bezüglich der U. existieren v.a. im Bereich der Ertragsteuern. Ziel dieser Sonderregelungen ist es i.d.R., die U. durchführen zu können, ohne dass stille Reserven in den Wirtschaftsgütern der betroffenen Gesellschaft(-en) oder in den Anteilsrechten der beteiligten Anteilseigner realisiert und versteuert werden müssen; zugleich soll aber der Fiskus keine latenten Steueransprüche verlieren können (Ideal der Steuerneutralität der U.). Bei der Umsatzsteuer existieren vergleichbare Probleme nicht, daher sind hier außer der Sondervorschrift zur Geschäftsveräußerung keine weiteren Besonderheiten zu beachten (§ 1 Ia UStG). Für die übrigen Verkehrsteuern sind keine Sonderregelungen vorhanden, d.h. kommt es zivilrechtlich durch die U. zum Übergang von Vermögen auf eine andere Person, so liegt im Sinn der Verkehrsteuern eine Vermögensübertragung vor, auf die i.d.R. die Steuer im üblichen Umfang zu zahlen ist.
- 2. Buchwertfortführung: Tragendes Grundprinzip zur Herstellung der Steuerneutralität von U. im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Ein Wirtschaftsgut, das vor der U. zum Unternehmen gehört hat, wird im Zuge der U. sowohl in der Schlussbilanz des bisherigen Unternehmens(-teils) als auch in der Eröffnungsbilanz des neu organisierten Unternehmens(-teils) nur mit seinem bisherigen steuerlichen Buchwert angesetzt. Hierdurch kommt es in der Schlussbilanz des alten Unternehmens nicht zu einer Gewinnrealisierung. Zugleich aber wird gesichert, dass dieses Wirtschaftsgut auch in dem neu organisierten Unternehmen stille Reserven in genau dem selben Umfang wie vorher enthält.
- Analoge Vorgehensweise bei Anteilseignern, bei denen aufgrund einer U. Anteile an einer Kapitalgesellschaft X durch Anteile an einer neuen Kapitalgesellschaft Y ersetzt werden: Der Buchwert (steuerliche Anschaffungskosten) der neu erhaltenen Anteile entspricht den bisherigen Buchwerten (steuerlichen Anschaffungskosten) der Anteile an der alten Gesellschaft (Steuerneutralität), da nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen über die U. i.d.R. gesichert ist, dass der gemeine Wert der neuen Anteile des Anteilseigners genau so hoch ist wie derjenige der Anteile an der alten Gesellschaft.
- 3. Wegfall oder Einfügen einer zusätzlichen Ebene und ihre ertragsteuerlichen Konsequenzen (Beispiele): a) Die Ausgliederung eines Teilbetriebs führt dazu, dass dessen Vermögenswerte sich in Zukunft auf der Ebene der neuen Untergesellschaft (Wirtschaftsgüter selbst) und auf der Ebene des neuen Gesellschafters (Anteile an der neuen Kapitalgesellschaft) widerspiegeln bzw. die stillen Reserven auf beiden Ebenen existieren.
- b) Im umgekehrten Fall (Auflösung einer Kapitalgesellschaft und Übertragung ihrer Vermögenswerte nach oben auf deren Gesellschafter bzw. auf eine von diesen gebildete Personengesellschaft) sind die stillen Reserven zweimal erfasst (in Anteilen und Wirtschaftsgütern), nach der Auflösung nur noch einmal (nur noch in den Wirtschaftsgütern selbst).
- 4. Einzelfallregelungen des Umwandlungsteuergesetzes zur Vermeidung der genannten ertragsteuerlichen Konsequenzen einer Buchwertfortführung: a) Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft (Fallgruppe 1): (1) Bei bloßem Formwechsel (z.B. Änderung einer GmbH in eine AG oder einer deutschen AG in eine Europäische Aktiengesellschaft) kommt es zu keinen steuerlichen Konsequenzen; da zivilrechtlich die alte und die neue Gesellschaft identisch sind, hat in diesem Sinn kein Eigentumstransfer stattgefunden.
- (2) Wird durch Fusion (Verschmelzung) das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen, findet zivilrechtlich ein Eigentumstransfer der Wirtschaftsgüter auf die neue Gesellschaft statt; der Anteilseigner erhält für seine bisherigen Anteile im Tausch die Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft als Entgelt. Die übertragende Kapitalgesellschaft kann durch eine adäquate Wahl der Werte in ihrer Schlussbilanz die Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden (Buchwertfortführung; § 11 UmwStG); die Anteilseigner müssen ihre Buchwerte fortführen (§ 13 UmwStG). Da sich durch eine Fusion die Beteiligungsquoten der Anteilseigner ändern (v.a. reduzieren) können, ist vorgeschrieben, dass Beteiligungen, die vor der Fusion wesentlich ( wesentliche Beteiligung) waren, dies auch nach dem Vorgang bleiben (§ 13 II UmwStG). Die übernehmende Gesellschaft hat Abschreibungen etc. weiterhin nach dem Abschreibungsplan der übertragenden Gesellschaft zu berechnen (§ 12 III UmwStG). § 12 III UmwStG lässt die Übertragung eines (eventuellen) Verlustvortrags auf die übernehmende Gesellschaft unter bestimmten einschränkenden Bedingungen, die missbräuchliche Fusionen verhindern sollen, zu.
- (3) Wird eine Kapitalgesellschaft nicht fusioniert, sondern in zwei (oder mehrere) Kapitalgesellschaften aufgespalten ( Spaltung von Kapitalgesellschaften), sind die bisherigen Wirtschaftsgüter bei den beiden (bzw. ggf. mehreren) Nachfolgegesellschaften mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen und auf der Ebene der Gesellschafter die bisherigen steuerlichen Buchwerte von deren bisherigen Anteilen auf die jeweils erhaltenen Anteile an den Nachfolgegesellschaften zu übertragen (Buchwertfortführung; § 15 UmwStG). Ein evtl. vorhandener Verlustvortrag der Altgesellschaft wird anteilig auf die Nachfolgegesellschaften aufgeteilt (§ 15 IV UmwStG). Zur Verhinderung von Missbräuchen der gesetzlichen Regelungen existieren besondere Klauseln, wonach eine Steuerneutralität der U. nicht möglich ist bzw. annulliert ist, wenn (a) die neuen Einheiten nicht selbstständige Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile sind, oder (b) durch die Spaltung die Veräußerung an Außenstehende vollzogen wird (z.B. Verkauf von mehr an 20 Prozent der neuen Anteile nach der Spaltung innerhalb von fünf Jahren).
- b) U. einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (Fallgruppe 2): Bei Vereinigung zweier Personenunternehmen zu einer neuen Personengesellschaft lassen sich die stillen Reserven im Prinzip fortführen; die subjektive Zuordnung der einzelnen stillen Reserven zu den einzelnen Gesellschaftern kann sich jedoch verschieben. Diese Fälle regeln Sonderbestimmungen (gemäß § 24 UmwStG: Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft) und Rechtsprechung.
- c) Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (Fallgruppe 3): Bei diesem Vorgang gehen die bisherigen Wirtschaftsgüter auf die neue Kapitalgesellschaft über; der bisherige Eigentümer erhält statt dessen Anteilsrechte an der neuen Kapitalgesellschaft. Entscheidungsalternativen für die Kapitalgesellschaft: (1) Sie setzt für die Wirtschaftsgüter die bisherigen Buchwerte des Alteigentümers an (Steuerneutralität).
- (2) Sie setzt höhere Werte (bis hin zum Teilwert) an. Der von ihr angesetzte Wert gilt beim Einbringenden als Veräußerungspreis der Wirtschaftsgüter (bei Buchwertfortführung ergibt sich daraus ein Veräußerungsgewinn von Null, bei höheren Werten erzielt der Einbringende einen Gewinn) und zugleich als Anschaffungskosten der ihm zugeteilten Anteile an der Kapitalgesellschaft (§ 20 UmwStG). Nur zulässig, wenn die Bundesrepublik einen späteren Verkauf dieser Anteile nicht mehr besteuern dürfte. Zur Verhinderung von Missbräuchen gelten entsprechende Missbrauchsklauseln (§ 8b IV KStG).
- d) Übertragung von Vermögen von einer Kapitalgesellschaft auf deren Anteilseigner durch U. (Fallgruppe 4): Z.B. durch U. einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft: Im rechtlichen Sinn gilt beim Anteilseigner der Untergang der Anteile gegen Übernahme der Wirtschaftsgüter als gewinnrealisierender Tausch, bei dem der Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter als Einnahme, die Buchwerte der untergehenden Anteile als zugehörige Betriebsausgabe angesehen werden. Bezüglich des Gewinns aus der Übernahme der Wirtschaftsgüter der Gesellschaft durch den Gesellschafter ( Übernahmegewinn) gilt die Sonderregelung, dass ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt (§ 4 VI UmwStG) bzw. ein Übernahmegewinn nach den Regeln des  Halbeinkünfteverfahrens zu versteuern ist (§ 4 VII UmwStG). Um den Übernahmegewinn jedoch möglichst klein zu halten, ist es zulässig, für die Wirtschaftsgüter die Buchwerte fortzuführen, die bei der Gesellschaft angesetzt waren. Zusätzlich zu diesem Übertragungsgewinn muss auch evtl. das noch aus der Zeit des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens vorhandene Körperschaftsteuerguthaben der untergehenden Kapitalgesellschaft realisiert und eine eventuelle Körperschaftsteuererhöhung für EK02-Rücklagen der Gesellschaft, die nunmehr auf den Anteilseigner übergehen, durchgeführt werden (§ 10 UmwStG).
- Gewerbesteuerlich folgt man den selben Regeln, ein Übernahmegewinn bleibt jedoch gewerbesteuerlich unbelastet (§ 18 II UmwStG), wenn kein Missbrauchsfall vorliegt (§ 18 IV UmwStG).
III. Zollrecht:Umwandlungsverfahren ist ein Zollverfahren zur Be- oder Verarbeitung von drittländischen  Nichtgemeinschaftswaren, bestimmt zum Verbleib im Zollgebiet der EU, zur Erlangung einer günstigeren Zollbehandlung oder um Einfuhrverbote und -beschränkungen zu beseitigen (Art. 130–136 ZK).
- Beispiel: U. von Gewebe als Meterware in zollfreie Musterabschnitte.
- Verfahren: Analog  aktiver Veredelung. Literatursuche zu "Umwandlung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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